19. November 2020
Mieterschutz in Zeiten von Corona
Zahlungsaufschub bis Juni 2022
Kurz und knapp Was Sie jetzt wissen müssen
Informieren Sie sich beim Deutschen Mieterbund über den Kündigungsschutz bei Mietverträgen.
Wenn Sie wegen der Corona-Krise Ihre Miete zwischen April und Juni 2020 nicht zahlen konnten, haben Sie einen gesetzlichen Zahlungsaufschub erhalten. Ihre Mietrückstände müssen Sie bis zum 30. Juni 2022 nachzahlen.
Kündigungsrecht ist eingeschränkt, aber nicht abgeschafft
Während von April bis Juni 2020 trotz eines eventuellen Mietzahlungsausfalls ein erweiterter Kündigungsschutz galt, mussten Mieter ab dem 1. Juli 2020 ihre regulären monatlichen Zahlungen wieder aufnehmen. Andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung. Zwar haben Mieter bis zum Juni 2022 Zeit, ihre Monatsmieten für April bis Juni 2020 zu bezahlen, allerdings können Vermieter Verzugszinsen fordern. Schaffen Mieter es nicht, bis zum 30. Juni 2022 zu zahlen, können auch ausgebliebene Zahlungen aus der Corona-Zeit ein Grund für die Kündigung sein. Diese Regelung gilt sowohl für Privatwohnungen als auch für Gewerberäume und Grundstücke.
Kein allumfassender Kündigungsschutz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass eine Kündigung durchaus erlaubt sein kann. Das ist unter anderem bei Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem April 2020 der Fall. Wenn Sie beispielsweise vor der Pandemie die Miete schuldig geblieben sind und jetzt wegen der Corona-Krise Ihre Einnahmequelle verlieren, so können Sie sich nur bei den offenen Monatsmieten zwischen April und Juni auf das neue Gesetz berufen. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter Ihnen fristlos kündigen darf. Sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrem Vermieter. Viele zeigen sich in der momentanen Krisenzeit sehr kulant. Kündigungen aus anderen Gründen als Zahlungsverzug bleiben aber nach wie vor möglich. Zum Beispiel für den Fall, dass Sie erheblich gegen den Mietvertrag verstoßen oder auch bei Eigenbedarf des Vermieters.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, Mieterschutzverein oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.