Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein Girokonto, das vor unverhältnismäßigen Kontopfändungen geschützt ist. Auf diesem Konto ist ein Grundfreibetrag unantastbar, sodass die Deckung grundlegender Lebenshaltungskosten für den Kontoinhaber sichergestellt ist.
Pfändungsschutzkonto: Das P-Konto
Schutz vor kompletter Kontopfändung
Pfändungsschutzkonto: Vor- und Nachteile
Vorteile | Nachteile |
Schutz vor kompletter Kontopfändung | Begrenzter Freibetrag |
Grundlegende Lebenshaltungskosten bleiben gedeckt | Keine Mehrfachkonten erlaubt |
Einfache Umwandlung eines Girokontos | Kann nur auf Guthabenbasis geführt werden |
Unterschied zwischen Pfändungsschutzkonto und normalem Girokonto
Ein normales Girokonto wird bei einer Pfändung gesperrt, sodass der Schuldner keine Abbuchungen mehr vornehmen kann. Mit dem Bankguthaben werden dann ausstehende Forderungen ausgeglichen. Bei einem P-Konto ist das Guthaben des Kontoinhabers bis zu einem gewissen Freibetrag vor Zugriffen durch Gläubiger geschützt. Zum Beispiel werden Daueraufträge für die Miete oder Lastschriften vom Stromanbieter sowie Abhebungen am Geldautomaten ausgeführt, sofern sie den Freibetrag nicht übersteigen. Kindergeld oder bestimmte andere Sozialleistungen können nicht gepfändet werden.
Girokonto in Pfändungsschutzkonto umwandeln
Eine Pfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die Gläubiger veranlassen können. Sie erhalten ihre offenen Forderungen dann direkt vom Konto des Schuldners. Jeder, der eine Kontopfändung befürchtet, kann ein P-Konto beantragen oder ein bestehendes Girokonto umwandeln lassen. Ein Gerichtsentscheid ist dazu nicht notwendig. Sollte das Konto schon gepfändet sein, muss die Bank es auf Antrag innerhalb von vier Bankarbeitstagen umwandeln. Das Guthaben ist dann rückwirkend bis zum Tag der Pfändung geschützt.
Sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden, die von Pfändungsmaßnahmen bedroht sind, haben Anspruch auf genau ein Pfändungsschutzkonto. Die Umwandlung des Kontos ist kostenfrei. Die bisherigen Kontogebühren bestehen jedoch weiter.
Gesetzliche Grundlagen und Höhe des geschützten Betrags
Das Pfändungsschutzkonto wurde durch Paragraf 850 der Zivilprozessordnung (ZPO) rechtlich verankert. Der Gesetzgeber möchte damit einen bestimmten Teil des Einkommens vor Pfändungen schützen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto beträgt zurzeit mindestens 1.500 Euro. Der Pfändungsfreibetrag wird jährlich angepasst. Eine Erhöhung des Freibetrages ist möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen vorliegen. Der Basispfändungsschutz steigt um 561 Euro für den ersten Unterhaltsberechtigten und um jeweils 312 Euro für jeden weiteren. Um das zu erreichen, muss der Schuldner seiner Bank entsprechende Bescheinigungen vorlegen, zum Beispiel von der Familienkasse oder einem Sozialleistungsträger.
Freibeträge sind nach Einkommen gestaffelt
Übersteigt das Einkommen den Mindestpfändungsfreibetrag, kann ein Teil des über der Grenze liegenden Einkommens ebenfalls pfändungsfrei sein. Denn wenn ein Arbeitnehmer arbeitet und dadurch mehr Geld verdient als den Freibetrag, soll er auch mehr Geld zur Verfügung haben als ein Schuldner, der nur Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht.
Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto
Grundsätzlich kann jeder Kontoinhaber eines Girokontos dieses in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Neukunden können direkt ein P-Konto eröffnen.
Die Umwandlung wird auf Antrag vom Kreditinstitut vorgenommen und ist in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage abgeschlossen. Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto. Falls ein Gemeinschaftskonto betroffen ist, muss ein Einzelkonto eingerichtet werden.
Der Kontoinhaber muss den Antrag persönlich unterschreiben und einreichen. Gegebenenfalls können weitere Belege erforderlich sein, wie etwa ein Nachweis über ein bestehendes Pfändungsverfahren.
Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, der auf dem P-Konto vor Pfändungen geschützt ist. Er orientiert sich an der Pfändungstabelle und variiert je nach Einkommen und persönlichen Umständen.
Ja, die grundlegenden Funktionen eines Girokontos wie Überweisungen oder Daueraufträge sind auch mit einem P-Konto möglich, solange der Freibetrag nicht überschritten wird.
Die Rückumwandlung in ein normales Girokonto ist in der Regel möglich. Ein entsprechender Antrag muss dafür bei der Bank gestellt werden. Es ist jedoch ratsam, dies erst zu tun, wenn keine Pfändungsgefahr mehr besteht.