21. Mai 2021
Steuerliche Hilfsmaßnahmen – Stundung von Steuerzahlungen
Unterstützung für Unternehmen bei Steuerzahlungen
Kurz und knapp Was Sie jetzt wissen müssen
Was Sie tun müssen, um steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Ihrem zuständigen Finanzamt zu beantragen, erfahren Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Das Bundesfinanzministerium und die Landesfinanzministerien haben aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen getroffen, die Unternehmen finanziell unterstützen sollen. Dazu zählen unter anderem die Stundung von Steuerzahlungen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen.
Stundung von Steuerzahlungen
Die vorherrschende Pandemie hat für viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler weitreichende wirtschaftliche Folgen. Zur Verbesserung der Liquidität in der aktuellen Notlage sollen Betroffene steuerlich unterstützt werden. Wenn Sie fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, diese Steuern später zu zahlen. Bei Genehmigung Ihres Antrags können die Steuerzahlungen befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Diese Hilfsmaßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen
Auch die Höhe von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können in Anbetracht der Corona-Krise angepasst werden. Wenn Ihre Einkünfte aller Voraussicht nach geringer ausfallen, als erwartet, erfolgt die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bei Antragsbewilligung.
Zudem können Unternehmen Säumniszuschläge erlassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.
So stellen Sie Ihren Antrag
Damit Sie die Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung von Vorauszahlungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler müssen dazu lediglich belegen, dass sie unmittelbar von der Pandemie betroffen sind. Eine detaillierte Auflistung über die Höhe der entstandenen Schäden ist nicht notwendig.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch die zuständigen Behörden nicht ersetzen.