Elternunabhängiges BAföG

Wann das Einkommen Ihrer Eltern bei der BAföG-Berechnung unberücksichtigt bleibt

12. Juli 2022

Nach dem Unterhaltsrecht sind Eltern in der Regel unterhaltspflichtig und müssen die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Daher wird das elterliche Einkommen bei der Berechnung des BAföG-Satzes grundsätzlich angerechnet. In Ausnahmefällen können Sie jedoch elternunabhängiges BAföG erhalten.

Elternunabhängige Förderung in Ausnahmefällen

Haben Sie Anspruch auf die Ausbildungsförderung, findet auf Grundlage des § 11 Abs. 2 BAföG nicht nur Ihr eigenes Vermögen und Einkommen Berücksichtigung bei der Berechnung, sondern auch das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und Ihren Eltern. Das zuständige Amt zieht also von der Ihnen zustehenden Summe unter anderem das anrechenbare Einkommen Ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Allerdings besteht in einigen Fällen die Möglichkeit der elternunabhängigen Förderung. Der dritte Absatz des § 11 BAföG gibt Aufschluss über diese Ausnahmen.

Voraussetzungen für das elternunabhängige BAföG

Gemäß § 11 Abs. 3 BAföG bleibt das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des BAföG-Satzes außen vor, wenn Sie als Auszubildender zum Beispiel

  • ein Abendgymnasium besuchen – die Hochschulreife also auf dem zweiten Bildungsweg erwerben,
  • Ihr 30. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts vollendet haben,
  • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsabschnitts mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren oder
  • nach Abschluss Ihrer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung bei Beginn des Ausbildungsabschnitts drei Jahre erwerbstätig waren. Im Falle einer kürzeren Ausbildung müssen Sie entsprechend längere Erwerbszeiten vorweisen können, um auf sechs Jahre Erwerbstätigkeit zu kommen. Ein Bachelorstudium gilt als Berufsausbildung.


Die Mutterschutzfrist und in der Regel auch Kindererziehungszeiten werden angerechnet. Wichtig: Die letzten beiden Punkte gelten nur dann, wenn Sie mit den Erträgen aus Ihrer Erwerbstätigkeit Ihren Lebensunterhalt in den entsprechenden Jahren bestreiten konnten.

Weitere Möglichkeiten zum Bezug von elternunabhängigem BAföG

Der Bezug von elternunabhängigem BAföG ist auch dann möglich, wenn Ihre Eltern aus rechtsgültigen Gründen daran gehindert sind, im Inland den Unterhalt zu zahlen. Ebenso können Sie elternunabhängiges BAföG beziehen, wenn Sie Vollwaise sind. Wenn der Aufenthaltsort Ihrer Eltern bzw. eines Elternteils weder Ihnen noch dem entsprechenden Amt bekannt ist und sich trotz gehöriger Anstrengung nicht ausfindig machen lässt, bleibt das Einkommen der Eltern ebenfalls außer Betracht. Nähere Informationen zu diesen und weiteren Ausnahmebestimmungen erhalten Sie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Merkblatt des BMBF zum elternunabhängigen BAföG

Wie hoch ist das elternunabhängige BAföG?

Welcher Bedarfssatz für Sie gilt, hängt vom angestrebten Bildungsabschluss sowie von Ihrer Lebenssituation ab, also unter anderem von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Abzüge entstehen zum Beispiel durch Anrechnung Ihres eigenen Vermögens und Einkommens. Ein bestimmter Teil Ihres Vermögens gilt jedoch als BAföG-Freibetrag und wird deshalb nicht auf die Förderung angerechnet. Durch eine Reform im Jahr 2019 ist dieser Freibetrag so gestiegen, dass Minijob-Gehälter auch mit der voraussichtlichen Anhebung im Oktober 2022 auf 520 Euro anrechnungsfrei bleiben. Da die Abzüge von der individuellen Situation abhängen, lässt sich nicht pauschal sagen, wie hoch das elternunabhängige BAföG ausfällt. Grundsätzlich gelten aber dieselben Sätze wie für das normale Studierenden- oder Schüler-BAföG. Der BAföG-Höchstsatz 2022 beträgt für Studenten 861 Euro. Bei Schülern richtet sich der Höchstsatz nach der Schulart und liegt für das Jahr 2022 zwischen 694 Euro und 832 Euro.

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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Fachanwalt oder durch das zuständige Amt nicht ersetzen.