14. Oktober 2024
Finderlohn
Rechte und Anzeigepflicht beim Fund fremder Gegenstände
Ob Geldbörse, Handtasche oder Smartphone: Dürfen Finder fremdes Eigentum behalten oder haben sie die Pflicht, es abzugeben? Können sie einen angemessenen Finderlohn vom rechtmäßigen Besitzer verlangen? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie hier.
Der ehrliche Finder
Jeder kann mal etwas verlieren und freut sich dann, wenn er es zurückbekommt. Ist die Brieftasche verloren, sind neben Geld zum Beispiel auch Kreditkarten und Ausweise weg, die sich nicht so schnell ersetzen lassen. Der rechtmäßige Besitzer wird es Ihnen also danken, wenn Sie ihm seine Geldbörse zurückgeben. Denn so ersparen Sie ihm Sorgen und die Mühe, seine Karten sperren zu lassen oder neue Dokumente zu beantragen.
Zudem besteht laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) für gefundenes Eigentum eine Anzeigepflicht. Gegenstände oder Geld ab einem Wert von 10 Euro müssen Sie gemäß BGB Paragraf 965 bei der zuständigen Behörde melden und abgeben. Andernfalls machen Sie sich der Unterschlagung strafbar und verlieren auch Ihren Anspruch auf Finderlohn.
Das sollten Sie nach dem Fund tun
Wenn Sie denjenigen kennen, der zum Beispiel sein Smartphone oder sein Portemonnaie verloren hat, können Sie ihm die Fundsache einfach persönlich zurückgeben. Andernfalls müssen Sie den Fund zur Verwahrung bei der Polizei oder in einem Fundbüro abgeben. Alles andere wäre Fundunterschlagung. Um Finderlohn beanspruchen zu können, ist es wichtig, dass der Finder dort seinen Namen und seine Adresse hinterlässt.
Finderlohn: Anspruch und Höhe ist häufig Ermessenssache
Dem ehrlichen Finder eines verlorenen Gegenstands steht nach BGB Paragraf 971 ein Finderlohn zu. Diesen erhalten Sie vom Empfangsberechtigten, also dem Eigentümer des Fundstücks. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert des Funds bis 500 Euro 5 Prozent des Wertes. Bei Geldfunden sind es 3 Prozent ab einem Wert von 50 Euro. Wenn der Sachwert oder Geldwert 500 Euro übersteigt, beträgt der Finderlohn von dem Mehrwert, also dem darüberliegenden Betrag, 3 Prozent. Aus Dankbarkeit kann der Eigentümer aber selbstverständlich mehr Finderlohn zahlen als gesetzlich vorgeschrieben. Hat die Fundsache allerdings nur einen ideellen Wert, kann er die Höhe seiner Zahlung nach "billigem Ermessen" festlegen.
Wenn Fundsachen nicht abgeholt werden
Fundstücke müssen laut Gesetz sechs Monate lang aufbewahrt werden. Es kann aber sein, dass sich der rechtmäßige Besitzer nicht ausfindig machen lässt. Sollte sich der Eigentümer bis zum Ablauf der Frist nicht bei der zuständigen Polizei oder beim Fundbüro melden, gehören die Schätze dem Finder.
Finderlohn bei herrenlosen Tieren
Wenn Sie zum Beispiel einen herrenlosen Hund finden, sind Sie dazu verpflichtet, das Tier seinem Besitzer zurückzugeben. Wenn sich der Halter nicht ermitteln lässt, sollten Sie den Hund zur zuständigen Gemeinde oder ins städtische Tierheim bringen. Beim Finden von Tieren haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine Belohnung: Hier beträgt die Höhe des Finderlohns 3 Prozent des Wertes.
Ausnahme der Finderlohnregel
Der Fundort kann Einfluss auf die Höhe des Finderlohns haben. Finden Sie beispielsweise ein Portemonnaie in der Straßenbahn oder im Bus, greift eine andere Regelung. Denn für Sachen, die Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden finden, erhalten Sie lediglich die Hälfte des üblichen Finderlohns. Zudem geht der Gegenstand nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht wie üblich in den Besitz des Finders über, sondern bleibt bei der zuständigen Behörde.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die zuständigen Behörden nicht ersetzen.