22. Januar 2015
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Seit 2015 automatischer Steuereinbehalt
Seit diesem Jahr brauchen Sie sich um Ihren Kirchensteueranteil auf Zinserträge nicht mehr zu kümmern. Ihre Bank führt die Kirchensteuer auf Ihre Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Erfahren Sie hier, was Sie sonst noch wissen müssen.
Regelung bis 2014
Bis Ende 2014 konnten Sie selbst entscheiden, ob Ihre Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch von der Bank einbehalten und entsprechend abgeführt wird, oder ob Sie diese selbst in der Steuererklärung aufführen. Die Abgeltungssteuer wurde bereits automatisch von den Banken an das Finanzamt angeführt und ist damit für den Steuerzahler abgegolten. Diese Verfahrenserleichterung für die Steuerpflichtigen wird seit 2015 auch für den Kirchensteueranteil auf die Zinserträge genutzt.
Regelung seit 2015
Banken sind seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet, die Kirchensteuer auf Zinserträge ihrer Kunden automatisch an das Finanzamt abzuführen. Hierzu erkundigt sich die Bank jedes Jahr zwischen dem 1. September und 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit ihrer Kunden. Kirchensteuer ist auch nach der neuen Regelung nur dann zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge anfällt.
Sperrvermerk beantragen
Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt Ihre Daten übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines Jahres widersprechen. Daraufhin wird ein Sperrvermerk eingetragen, der sicherstellt, dass bei einer Bankabfrage ein neutraler "Nullwert" übermittelt wird. Das Bundeszentralamt meldet Ihren Widerspruch dem Finanzamt, das Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung bezüglich der Kirchensteuer auffordern wird.
Vorgehen bei Gemeinschaftskonten
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinschaftliche Konten oder Depots führen, wird für Zwecke des Kirchensteuerverfahrens unterstellt, dass die Erträge jedem Ehegatten/Lebenspartner zur Hälfte zustehen. Dadurch wird im Steuerabzugsverfahren sichergestellt, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner nach seinen individuellen Verhältnissen besteuert wird. Wird das Gemeinschaftskonto nicht für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sondern für eine andere Personenmehrheit geführt, wie zum Beispiel
nichteheliche Lebensgemeinschaft, Geschwister oder eine Erbengemeinschaft, kommt das Abfrageverfahren nicht zur Anwendung.
Ihre Vorteile
Für Sie als Kunde vereinfacht sich das Verfahren des Steuerabzugs. Ihre Kirchensteuerpflicht auf Kapitalerträge ist abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen. Kirchensteuer ist auch seit 2015 nur zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragsteuer ("Abgeltungssteuer") auf Kapitalerträge anfällt. Alle Kapitalerträge bis 801 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern bis 1.602 Euro) im Jahr sind steuerfrei (Sparerpauschbetrag). Keine Kirchensteuer ist außerdem bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes zu zahlen.
Wichtiger Hinweis: Dieser knappe Überblick über die gesetzliche Neuregelung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfällen sollten Sie sich daher an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.