30. März 2020
Soforthilfe für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Bundesrat bewilligt Hilfsprogramm mit einem Volumen von 50 Milliarden Euro
Kurz und knapp Was Sie jetzt wissen müssen
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erfahren Sie, bei welcher Behörde Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe stellen können.
Um in Zeiten von Corona die Vielfalt an kleinen und großen Unternehmen in Deutschland aufrechtzuerhalten, unterstützt die Bundesregierung nicht nur große Firmen. Am 23. März kündigte sie an, auch ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Soloselbstständige zu beschließen. Hier erfahren Sie, an wen Sie sich wenden sollten, wenn Sie betroffen sind.
Umfang des Hilfspakets
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise treffen Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler schwer. Denn häufig verfügen diese über keine ausreichenden Sicherheiten, um reguläre Kredite zu erhalten. Mit einem Volumen von bis zu 50 Milliarden Euro soll das Sofortprogramm der Bundesregierung Hilfe für den substanziellen Anteil von rund drei Millionen Kleinstunternehmen und Selbstständigen abdecken.
Antragsberechtigte Unternehmen und Selbstständige, die bis zu fünf Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenz beschäftigen, können für einen Zeitraum von drei Monaten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro beantragen. Bei bis zu zehn Angestellten in Vollzeitäquivalenz kann ein Antrag auf einen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro gestellt werden.
Antragsberechtigte
Grundsätzlich antragsberechtigt sind Freiberufler, Soloselbstständige und Kleinstunternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten. Um die Soforthilfe beantragen zu können, müssen die Antragsteller unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Antragsteller muss sich in Folge der Corona-Krise in einem Liquiditätsengpass befinden.
- Der Antragsteller muss seine Dienstleistungen bzw. Waren vor dem 1. Dezember 2019 auf dem Markt angeboten haben.
- Seine Tätigkeiten müssen von einer inländischen Betriebsstätte oder von einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt werden.
- Der Antragsteller muss bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Antragsverfahren
Um Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler schnellstmöglich unterstützen zu können, verzichtet die Bundesregierung auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Der Antrag kann somit formlos erfolgen. Bitte stellen Sie dennoch sicher, dass Ihre Angaben korrekt sind. Wer einen Zuschuss beantragen möchte, sollte spätestens bis zum 31. Mai 2020 seinen Antrag bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht haben. Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Hilfe besteht. Die zuständige Behörde entscheidet in jedem individuellen Fall nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel. Weitere Informationen erhalten sie bei der Bundesregierung und Ihrer Landesbehörde.
Ergänzende Informationen erhalten Sie zudem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Dort sowie in der FörderWelt der DZ BANK finden Sie auch eine Übersicht der zuständigen Behörden und Stellen in den jeweiligen Bundesländern.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch die zuständige Behörde nicht ersetzen.