Wenn ein Verstorbener kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Darin sind der überlebende Ehepartner und die Verwandten des Verstorbenen bevorzugt berücksichtigt.
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was?
Ohne Testament bestimmt der Gesetzgeber über den Nachlass
Irgendjemand erbt immer
Die gesetzliche Erbfolge gewährleistet, dass es immer einen Erben gibt. Gesetzliche Erben sind Ehegatte oder Ehegattin und Kinder, Eltern sowie weitere Verwandte und zuletzt der Staat. Nur wenn keine erbberechtigten Angehörigen auszumachen sind, erbt also der Fiskus. In der Erbfolge sind nahestehende Verwandte privilegiert berücksichtigt. Um eine Rangfolge unter diesen festzulegen, teilt das Erbrecht sie in sogenannte Ordnungen. Falls beispielsweise Erben einer höheren Ordnung noch leben, sind Verwandte niedrigerer Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.
Regeln zur Zuteilung des Erbes
Zur ersten Ordnung gehören Nachkommen des Verstorbenen, die mit diesem in gerader Linie verwandt sind – also Kinder und Enkel. Erben darauffolgender Generationen sind nur dann erbberechtigt, wenn die in der Erblinie vor ihnen stehenden Familienmitglieder verstorben sind. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern und Geschwister sowie deren Nachkommen, zur dritten Großeltern sowie Onkel und Tanten und zu weiteren Ordnungen entferntere Familienmitglieder. Verstirbt ein Erbberechtigter, treten dessen Nachkommen in das Recht ihres Elternteils ein. Somit erben sie noch vor den Verwandten niedrigerer Ordnungen.
Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge
Hat der Verstorbene – der sogenannte Erblasser – eine gültige letztwillige Verfügung verfasst, setzt diese die gesetzlich bestimmte Erbfolge außer Kraft. Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich also der Nachlass gemäß den eigenen Wünschen gestalten. So kann der Erblasser unabhängig von den im Erbrecht festgelegten Ordnungen bestimmen, welche Personen oder Institutionen Geld oder Sachwerte erben. Außerdem hat er die Möglichkeit, Hinterbliebenen den Nachlass zu verweigern. Trotzdem gehen Verwandte nicht leer aus. Denn auch wenn der Erblasser in seinem Testament vermerkt hat, dass er sie enterbt, haben die gesetzlichen Erben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser besteht aus der Hälfte der Erbschaft, die den Enterbten nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Höhe des gesetzlichen Erbes bei Eheleuten
Ehegatten gelten nicht als Verwandte. Dennoch berücksichtigt sie das Gesetz als erbberechtigt. Die Höhe des Erbanteils richtet sich allerdings danach, welcher Ordnung die anderen Erben entstammen, mit denen sich der überlebende Ehegatte das Erbe teilen muss. Außerdem ist die Verteilung des Erbes abhängig vom Güterstand der Eheleute, also davon, ob sie Gütertrennung vereinbart oder sich für den Status der Zugewinngemeinschaft entschieden haben. Im letzteren Fall steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu, wenn nach dem Tod des Partners er und die gemeinsamen Kinder zurückbleiben. Zudem kann der hinterbliebene Partner die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke behalten, wenn er diese zur Lebensführung benötigt. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich die Kinder.
Das Erbrecht berücksichtigt eingetragene Lebenspartnerschaften
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten gleichgestellt. Ohne eingetragene Lebenspartnerschaft besitzen Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen kein gesetzliches Erbrecht. Der Erblasser kann sie aber in einer letztwilligen Verfügung bedenken.