Testament

Den Nachlass nach eigenen Wünschen regeln

Mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, Ihr Vermögen zu Lebzeiten unter Ihren Nachkommen aufzuteilen. Welche Arten von Testamenten gibt es dabei? Wie sollte ein Testament aufbewahrt werden? Und wie sieht eine Testamentsvollstreckung aus? Auf diese Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

Testament errichten

Verstirbt eine Person, die kein Testament verfasst hat, so greift die gesetzliche Erbfolge. Findet sich kein Erbe, erbt der Staat. Mit einem Testament teilen Sie Ihr Vermögen nach Ihren Vorstellungen auf. Sie können zum Beispiel nicht eheliche Lebenspartner, Freunde oder gemeinnützige Organisationen als Erben einsetzen. Der Erbe erhält Ihr Vermögen als Ganzes, einschließlich aller zu Lebzeiten und auf den Todesfall eingegangenen Verpflichtungen, wenn Sie diesen mit einem Vermächtnis begünstigen. Ein Vermächtnisnehmer ist hingegen allein hinsichtlich des ihm zugesagten Vermögensgegenstandes erbberechtigt. Von sonstigen Belastungen ist er nicht betroffen. Sie dürfen als Erblasser Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie testierfähig sind – also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte.

Welche Testamentsformen gibt es?

  • Eigenhändig verfasste Testamente müssen vollständig handschriftlich verfasst und auf jeder Seite unterschrieben werden. Nur so sind sie gültig.
  • Ein notarielles Testament – auch öffentliches Testament genannt – setzen Sie zusammen mit einem Notar auf.
  • Ehe- oder eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig oder öffentlich verfassen. Wenn Sie Änderungen an einem solchen Testament vornehmen wollen, müssen Sie dies gemeinschaftlich tun.
  • Als Berliner Testamente werden gemeinschaftliche Testamente bezeichnet, in der sich die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Darüber hinaus bestimmen Sie gemeinsame Schlusserben.
  • Nottestamente sind außerordentliche Verfügungen, die als mündliche Erklärungen vor drei Zeugen geleistet werden. Voraussetzung für die Erstellung eines solchen Testaments ist, dass der Erblasser – zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit – nicht mehr die Möglichkeit hat, einen Notar aufzusuchen. Ein Nottestament verliert drei Monate nach Erstellung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt.

Aufbewahrung des Testaments

Damit das Nachlassgericht ein Testament eröffnen kann, muss das Dokument zur Verfügung stehen. Verstecken Sie das Testament deshalb nicht, damit es auch gefunden wird. Notarielle Testamente werden amtlich verwahrt. Wenn Sie ein Testament privat verfassen, können Sie es in die Obhut des Amtsgerichts geben. Sie erhalten im Gegenzug einen Hinterlegungsschein. Durch eine solche öffentliche Aufbewahrung haben Sie den Vorteil, dass Ihre Erben – oder vom Erbe ausgeschlossene Personen – keine Möglichkeit haben, das Testament zu fälschen oder verschwinden zu lassen.

Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung hat das Ziel, den letzten Willen des Erblassers nach seinem Tod zu erfüllen und Streitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden. Der Testamentsvollstrecker nimmt zunächst das Erbe in Besitz und erstellt ein Nachlassverzeichnis – eine Auflistung über den Bestand und Wert des Nachlasses. Es kann ratsam sein, den direkten Zugriff der Erben auf das Vermögen eines Erblassers zu verhindern, wenn die Erben

  • minderjährig sind,
  • hohe Schulden haben oder
  • im Ausland leben.


Wie lange eine Testamentsvollstreckung dauert, bestimmt der Erblasser in seinem Testament.

Pflichtteil im Erbrecht

Wen Sie als Erben festlegen, bleibt Ihnen überlassen. Jedoch stehen leiblichen und adoptierten Kindern sowie Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. In bestimmten Fällen haben auch Enkel oder Eltern Anrecht auf einen Pflichtteil. Für Geschwister gilt dieser nicht. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbes und wird immer in Geld ausbezahlt. Das bedeutet, dass der Erbe den Pflichtteil nicht durch Sachwerte aus dem Nachlass begleichen darf. Ebenso kann der Pflichtteilsberechtigte nichts anderes als Geld fordern.

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